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Gilt die Bayerische Verfassung NICHT für das Landratsamt BGL?

Frage an Dr. Bernhard Zimmer:

Der Leserbrief von Frau Brigitte Lastovka wirft in Hinblick auf ständige Äußerungen des Grünen Kreisvorsitzenden Dr. Bernhard Zimmer mehrere Fragen auf:

Nachdem Sie bereits mehrfach und sehr öffentlichkeitswirksam für von Ihnen unterstellte, angeblich spekulative oder hochspekulative Grundstücksgeschäfte die Anwendung der Bayerischen Verfassung Art. 161 zur Abschöpfung der Steigerung des Bodenwertes, wonach die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstandenen Steigerungen für die Allgemeinheit nutzbar zu machen sind, gefordert haben, möchten wir Sie um eine Stellungnahme zu der von Frau Brigitte Lastovka aufgeworfenen Frage bitten.

  • Wie stehen Sie persönlich und die Kreis-Grünen zur Anwendung des Art. 161 (2), wonach Steigerungen dies Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, für die Allgemeinheit nutzbar zu machen sind in Hinblick auf die fraglichen Grundstücke des „Matulusgartens“, die sich im offensichtlich immer noch im Eigentum des Landkreises befinden?
  • Sind nach Ihrer Ansicht diese Kriterien auch für Grundstücksgeschäfte im südlichen Landkreis, beispielhaft das herausragende Grundstück des ehemaligen Hotel Geiger anzuwenden?
  • Wie vereinbart sich Ihre generelle und sehr massiv vertretene Ablehnung von landwirtschaftlich genutzten Boden für bauliche Entwicklung, wenn der Standort Ihres Wohnsitzes doch ebenfalls auf ehemaligem landwirtschaftlichen Grund liegt?
  • Wiederholt haben Sie auch die Anwendung von BavVerf Art. 161 (1) gefordert. Sehen Sie bei bestimmten Grundstücksgeschäften die Notwendigkeit von Enteignungen?

Die Redaktion hat einen etwas erweiterten Fragenkatalog an Dr. Bernhard Zimmer und auch an den Landratskandidaten Bernhard Kern geschickt und würde sich vor einem Kommentar zum Sachverhalt unsererseits über eine schnelle Antwort freuen.

Gilt die Verfassung für das Landratsamt nicht? Leserbrief Brigitte Lastovka vom 26.03.2020
Gilt die Verfassung für das Landratsamt nicht? Leserbrief Brigitte Lastovka vom 26.03.2020

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